Die zehn Grundsätze des Strahlenschutzes nach der IAEA International Atomic Energy Agency (2006). Dieses Dokument wurde von der EURATOM mit der Richtlinie 2009/71/Euratom für sämtliche EU-Staaten als verbindlich eingestuft.

  1. Verantwortlichkeit für den Strahlenschutz
    Die alleinige Verantwortung für den Schutz vor ionisierender Strahlung trägt die Person oder Organisation verantwortlich für Anlagen und Aktivitäten welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
  2. Aufsichtspflicht der Regierung
    Ein effektiver legaler und behördlicher Rahmen für Strahlenschutz und Sicherheit, inklusive einer unabhängigen und kompetenten Aufsichtsbehörde, muss von der Regierung erschaffen und aufrechterhalten werden.
  3. Leitung und Management der Sicherheit
    Eine effektive Führung und ein qualitätsgesichertes Management der Sicherung vor Strahlungsrisiken muss von Organisationen verfolgt werden welche betroffen sind von Strahlungsrisiken, oder Anlagen und Aktivitäten betreiben welche Strahlungsrisiken entstehen lassen.
  4. Notwendigkeit und Rechtfertigung
    Es dürfen keine Strahlungsrisiken ohne einen daraus resultierenden überwiegend positiven Nutzen entstehen.
  5. Optimierung des Strahlenschutzes 
    Alle Strahlenexpositionen oder Strahlungsrisiken müssen so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden (ALARA-Prinzip).
  6. Limitierung und Überwachung individueller Dosisgrenzwerte
    Die Strahlendosis von Einzelpersonen soll die für die jeweiligen Bedingungen festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Dies ist der praktische Bereich des Strahlenschutzes.
  7. Schutz der heutigen und zukünftigen Generationen
    Der Strahlenschutz erstreckt sich über die heutige und zukünftigen Generationen und der heutigen und zukünftigen Umwelt.
  8. Prävention von Unfällen
    Ein nuklearer oder radiologischer Unfall muss mit allen sinnvollen Mitteln verhindert oder/und die Auswirkungen eines solchen reduziert werden. Dieser Grundsatz betrifft hauptsächlich die Sicherheit von kerntechnischen Anlagen, trifft aber auch auf medizinisch radiologische Quellen zu.
  9. Vorbereitung und Durchführung von Notfallmaßnahmen
    Vorbereitungen müssen getätigt werden um Notfallschutzmaßnahmen auszulösen und durchführen zu können.
  10. Schutz vor bestehenden oder unregulierten Strahlungsrisiken
    Der Schutz, oder Aktionen zur Minderung, vor bestehenden oder unregulierten (natürlichen) Strahlungsrisiken muss verantwortbar sein und optimiert werden.

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